Wichtige Änderungen zum 01. Januar 2016
Eingetragen am 28.01.2016 um 18:21
Zum 01. Januar 2016 werden folgende Leistungspunkte geändert:
Die Pflegeberatung wird weiter verbessert
Die Pflegekasse teilt dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung mit. Ab 2016 haben auch pflegende Angehörige einen eigenen Beratungsanspruch.
Die ärztliche Versorgung im Pflegeheim wird verbessert
Durch das neue Hospiz- und Palliativgesetzt wird die ärztliche Versorgung in Pflegeheimen verbessert, da stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet wurden mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten eine Kooperationsvereinbarung zu schließen.
Rehabilitation wird unterstützt
Pflegekassen und Medizinische Dienste müssen wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs anwenden.
Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen
Die Leistungen für eine Kurzzeitpflege kann nun bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag von 1.612 Euro bleibt jedoch unverändert.
Ab 2017: 5 Pflegegrade und neues Begutachtungsverfahren
Das neue Begutachtungsverfahren wird zum 01. Januar 2017 eingeführt. Die heute bekannten 3 Pflegestufen, die Härtefallleistungen sowie die Leistungen für Personen die in Ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, werden durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Mit Einführung der 5 Pflegegrade bleiben die Leistungsbeträge nahezu unverändert. In der nachfolgenden Grafik sind die entsprechenden Werte zusammengefasst:
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfährt die gesetzliche Pflegeversicherung, 20 Jahre nach ihrer Einführung, die bisher größte Veränderung. Durch das neue Begutachtungsverfahren werden erstmals alle Pflegebedürftigen bei der Begutachtung gleichgestellt, so wird die Einstufung in einen Pflegegrad in Zukunft unabhängig davon sein, ob es sich um eine körperliche oder geistige Einschränkungen (Alzheimer, Demenz) handelt. Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass 2017 erstmals ca. eine halbe Million Menschen Anspruch auf die Leistungen des neuen Pfleggrad 1 haben werden. Dadurch steigt die Gesamtzahl pflegebedürftiger Menschen rasant an.
Auch wenn es ab 2017 ein neues Begutachtungsverfahren geben wird, ist es Gesundheitsminister Hermann Gröhe enorm wichtig, darauf hinzuweisen, dass niemand schlechter gestellt wird, der schon heute Leistungen erhält. Es ist eher davon auszugehen, dass viele Menschen wesentlich besser eingestuft werden und dadurch mehr Leistungen erhalten.
Dokumente zum Download:
- Pressemitteilung: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 13 November 2015
- Gesetzentwurf: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) - Stand: 07.09.2012