Welche Änderungen brachte die Pflegereform 2008
Hintergrundinformationen zum Pflegestärkungsgesetz 1
Am 14. März 2008 hat die Bundesregierung das neue Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. Wir zeigen Ihnen auf dieser Seite, was sich geändert hat und mit welchen Verbesserungen Sie in Zukunft rechnen können.
Trotz der positiven Veränderungen, ist es der Bundesregierung leider nicht gelungen, die bisher bestehende finanzielle Versorgungslücke im Fall eine Pflegebedürftigkeit zu schließen. Deshalb empfehlen wir Ihnen sich mit einer Pflegezusatzversicherung abzusichern.
Ziel der aktuellen Reform ist es, die Strukturen der Pflegeversicherung zu verbessern und somit alle Beteiligte zu entlasten. Konkret wurden folgende Veränderungen beschlossen:
- Leistungen der Pflegeversicherung werden verbessert.
- Abbau von Schnittstellenproblemen (Heimärzte und Entlassungsmanagement)
- Verbesserung der Demenzbetreuung in Pflegeheimen
- Die Stärkung der ambulanten Versorgung
- Die Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
- Stärkung der Prävention und Rehabilitation in der Pflege
- Mehr Qualität und Transparenz in den Pflegeeinrichtungen
- Unterstützung des grenzübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
- Ortsübliche Entgelte der Pflegekräfte
- Bürokratieabbau und mehr Wirtschaftlichkeit
- Stärkung der Eigenvorsorge
- Finanzierung
I. Leistungen der Pflegeversicherung werden verbessert
Das neue Gesetz sieht als ersten Punkt die Anhebung der ambulanten Sachleistungen sowie des Pflegegeldes und der stationären Leistungen vor.
Ambulante Sachleistungsbeträge
Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
---|---|---|---|---|
Stufe I | 384 € | 420 € | 440 € | 450 € |
Stufe II | 921 € | 980 € | 1.040 € | 1.100 € |
Stufe III* | 1.432 € | 1.470 € | 1.510 € | 1.550 € |
* Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 € monatlich bleibt unberührt.
Pflegegeld
Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
---|---|---|---|---|
Stufe I | 205 € | 215 € | 225 € | 235 € |
Stufe II | 410 € | 420 € | 430 € | 440 € |
Stufe III* | 665 € | 675 € | 685 € | 700 € |
Vollstationäre Versorgung
Pflegestufe | bisher | 2008 | 2010 | 2012 |
---|---|---|---|---|
Stufe III | 1.432 € | 1.470 € | 1.510 € | 1.550 € |
Stufe III Härtefälle | 1.688 € | 1.750 € | 1.825 € | 1.918 € |
Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufe I und II bleiben zunächst unverändert.
Neben der Anpassung der oben genannten Beträge wurden noch folgende Verbesserungen beschlossen:
- Erhöhung des Betreuungsbetrages für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz von 460 € jährlich auf 100 € monatlich (=Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (=erhöhter Betrag).
- Verbesserte Leistungen bei der Kurzzeitpflege.
- Verbesserung bei der Kurzzeitpflege von Kindern. Zukünftig besteht für Kinder unter 18 Jahren ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen bzw. in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
- Verbesserte Leistungen bei der Tages- und Nachtpflege
- Leistungsdynamik der Pflegeversicherungsleistungen. Um die Leistungen zukünftig an den Preissteigerungen zu orientieren, soll alle 3 Jahre eine dynamische Anpassung vorgenommen werden. Erstmals jedoch ab dem Jahr 2015.
- Zukünftig kann man Leistungen aus der Pflegeversicherung schon beanspruchen, wenn man mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung einbezahlt hat oder familienversichert war. Bisher war dies erst nach 5 Jahren möglich.
- Die Begutachtungsfristen wurden verkürzt. Ein Antrag muss demnach unverzüglich durch die Pflegekasse bearbeitet und nach 5 Wochen das Ergebnis mitgeteilt werden. Die Begutachtungszeit verkürzt sich auf 2 Wochen, wenn der Antragsteller im Krankenhaus liegt oder ein pflegender Angehöriger Pflegzeit beantragt.
- Stärkung der häuslichen Pflege durch Verkürzung der Vorpflegezeit von 12 auf 6 Monate um eine Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege beantragen zur können.
- Rentenversicherungsbeiträge einer Pflegeperson werden nun auch während der Zeit eines Erholungsurlaubs an die Rentenversicherung entrichtet.
II. Abbau von Schnittstellenproblemen (Heimärzte und Entlassungsmanagement)
Um Schnittstellenprobleme abzubauen, wird die ärztliche Versorgung in den Pflegheimen verbessert. Mit der Einführung des neuen Gesetzte können Pflegeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten schließen oder sogar einen eigenen Heimarzt zu beschäftigen.
Weitere Erleichterungen bringt das Entlassungsmanagement der Krankenhäuser. Damit soll ein nahtloser Übergang von der Behandlung im Krankenhaus in eine ambulanten Versorgung, zur Rehabilitation oder zur Pflege gewährleistet werden.
III. Verbesserung der Demenzbetreuung in Pflegeheimen
Verbesserung der Betreuung ab dem 01. Juli 2008. Es werden spezielle Angebote für demenziell Erkrankte eingeführt. Das dazu benötigte Pflegepersonal wird sowohl von den gesetzlichen als auch der privaten Pflegekassen finanziert. Hierzu werden 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
IV. Die Stärkung der ambulanten Versorgung
1. Pflegestützpunkte
Zur Stärkung der ambulanten Versorgung sollen wohnortnahe Pflegestützpunkte aufgebaut werden. Ein Pflegestützpunkt soll vor allem Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeheim, einer Tagesbetreuung, einem Anbieter für Essen auf Rädern oder der Auswahl von Angebote der Altenhilfe behilflich sein.
2. Pflegeberatung
Ab dem 01. Januar 2009 haben Angehörige und Betroffene einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert. Die Pflegekassen müssen ab diesem Termin Ihren Versicherten eine Pflegeberatung (Fallmanagement) anbieten. Somit hat der Versicherte erstmals einen Anspruch auf ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot, welches individuell auf die Bedürfnisse des Hilfebedürftigen zugeschnitten werden muss. Ziel der Pflegeberatung ist die Unterstützung von Betroffenen und Angehörigen.
3. Poolen von Pflegeleistungen
Da immer mehr Menschen den Wunsch haben, im Alter in besonderen Wohnformen (Bsp. Seniorenresidenzen) zu leben, besteht künftig die Möglichkeit Pflegeleistungen zu poolen um solche Wohnformen flexibler nutzen zu können. So können die Ansprüche mehrer Pflegebedürftiger gebündelt werden, um beispielsweise eine Pflegekraft für diesen Personenkreis zu finanzieren.
V. Die Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
Der Anspruch auf Pflegezeit wird zum 01. Juli 2008 eingeführt und gilt für alle Arbeitnehmer die einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Ein Angehöriger, der sich um die Pflege eines Familienmitglieds kümmern möchte kann sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten von seiner Arbeit freistellen lassen (= Pflegezeit). Während der Pflegezeit, erhält der Arbeitnehmer zwar keine Bezüge von seinem Arbeitgeber, jedoch werden die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse übernommen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge der Arbeitslosenversicherung. Falls kein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzliche Krankenversicherung bestehen sollte, ist eine Absicherung zum Mindestbeitrag möglich.
Neben dem Anspruch auf Pflegezeit, hat ein Arbeitnehmer bei einem unerwarteten Pflegefall in der Familie, Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen.
VI. Stärkung der Prävention und Rehabilitation in der Pflege
Pflegereinrichtungen erhalten zukünftig eine Bonuszahlung, wenn es ihnen durch den Einsatz entsprechender Rehabilitationsmaßnahmen gelingt, dass der Pflegebedürftige in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft werden kann. Jedoch muss diese Bonuszahlung wieder zurückgezahlt werden, falls der Betroffene in einem Zeitraum von 6 Monaten nach der Herunterstufung wieder höher eingestuft werden muss.
VII. Mehr Qualität und Transparenz in den Pflegeeinrichtungen
Um die Qualität der Pflegeleistungen in den Pflegeinrichtungen zu steigern und auch für den Betroffenen und seine Angehörigen transparenter zu machen, werden ab 2011 einmal pro Jahr alle Pflegeeinrichtungen einer Qualitätsprüfung unterzogen. Diese Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung, um ein möglichst genaues Ergebnis des aktuellen Pflegestandards zu gewährleisten.
Die Ergebnisse dieser Prüfberichte werden dann im Internet, im Pflegestützpunkt und in der geprüften Einrichtung veröffentlicht und können somit jederzeit eingesehen werden. Ziel ist es, die Prüfberichte möglichst verständlich und verbraucherfreundlich zu formulieren.
Um die Vergleichbarkeit für den Verbraucher noch einfacher zu machen, soll ein einheitliches Bewertungsschema geschaffen werden. Angedacht sind der derzeit ein Ampelschema oder ein Sternesystem, ähnlich wie man dieses von Hotelbewertungen her kennt.
VIII. Unterstützung des grenzübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
Um das ehrenamtliche Engagement und die Selbsthilfe weiter zu fördern ist es nun möglich, dass über die Krankenkassen ein finanzieller Zuschuss für eine ehrenamtliche Einrichtung zu erhalten ist.
IX. Ortsübliche Entgelte der Pflegekräfte
Die Vergütung der Pflegekräfte wird verbessert und muss den ortsüblichen Vergütungen entsprechen. Verstößt ein Pflegeheim gegen diese Vergütungsvorschriften, kann dieser Pflegeinrichtung die Zulassung entzogen oder gar nicht erst erteilt werden.
X. Bürokratieabbau und mehr Wirtschaftlichkeit
Um einen Bürokratieabbau zu erreichen, dürfen zukünftig Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur dann durchgeführt werden, wenn ein tatsächlicher Anhaltspunkt für ein Defizit in diesem Bereich besteht.
XI. Stärkung der Eigenvorsorge
Auch die Eigenvorsorge wird mit dem neuen Reformgesetz gestärkt. So können zukünftig die Pflegekassen Kooperationen mit Anbietern von privaten Krankenversicherungsunternehmen schließen, um Ihren Versicherten Pflegezusatzversicherungen anzubieten.
XII. Finanzierung
Zur Finanzierung der Maßnahmen der Pflegereform 2008 wird der Beitragssatz zum 01. Juli 2008 um 0,25% von 1,70% auf 1,95% erhöht. Für Kinderlose steigt der Beitrag ebenfalls um 0,25% und liegt dann bei 2,20%.