Begutachtungsfristen
Im §18 des SGB XI (Gesetz zur Pflegeversicherung) sind neben dem Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch die einzelnen Begutachtungsfristen aufgeführt, die vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bei der Begutachtung einzuhalten sind.
Begutachtungsfristen: Fünf Wochen
Wir ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt, so wird der MDK von der Pflegekasse mit der Untersuchung des Antragsteller beauftragt. Der MDK muss prüfen ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Spätestens fünf Wochen nachdem der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde muss dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden.
Begutachtungsfristen: Zwei Wochen
Innerhalb von zwei Wochen muss die Begutachtung erfolgen, wenn sich der Versicherte im häuslichen Umfeld befindet, nicht palliativ versorgt wird und gegenüber dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt wurde.
Begutachtungsfristen: Eine Woche
Wir der Versicherte im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz versorgt oder hat ein Familienangehöriger Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche, nach Antragseingang bei der Pflegekasse erfolgen.
Werden die Begutachtungsfristen durch die Pflegekasse nicht eingehalten, muss die Pflegekasse für jede Woche in der die Frist überschritten ist unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zahlen. Allerdings nur dann, wenn die Verzögerung durch die Pflegekasse verursacht wurde!