Begutachtungen des MDK im Ausland
Grundlage für die Begutachtungen im Ausland ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 1998. Damals wurde entschieden, dass pflegebedürftige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann einen Anspruch auf Pflegeleistungen haben, wenn Sie im Ausland leben. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die betroffene Person in einem Saat des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) oder der Schweiz lebt.
Gleiche Grundsätze wie in Deutschland
Bei der Prüfung im Ausland werden die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angewandt, die auch bei einer Prüfung in Deutschland zur Einstufung oder Ablehnung führen. Grundlage sind hierbei die aktuell gültigen Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.
Begutachtung konzentriert sich auf 3 Personenkreise
Bei allen im Ausland durchgeführten Begutachtungen, konzentriert sich die Arbeit des Medizinischen Dienstes auf die folgenden 3 Personenkreise:
- Grenzpendler (Darunter fallen alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und somit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, Ihren dauerhaften Wohnsitz aber im Ausland haben)
- Rentner, die nach dem aktiven Arbeitsleben in Deutschland einen dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben
- Arbeitsmigranten, die mit Beginn der Rentenphase in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind.
Begutachtungen im Jahr 2013
2013 wurden durch den Medizinischen Dienst 2.294 Begutachtungen im Ausland vorgenommen. Ein sehr geringer Anteil im Vergleich zum Gesamt-Begutachtungsaufkommen des Medizinischen Dienstes in Höhe von ca. 1,4 Millionen.
Die meisten Begutachtungen wurden in Spanien durchgeführt. Damit bestätigt sich auch, dass Spanien nach wie vor ein gern gewähltes Land für den Altersruhesitz vieler Deutscher ist. Danach folgten Österreich, Griechenland, Italien, Polen und Spanien. Fast 80% der durchgeführten Begutachtungen entfielen auf die 6 genannten Länder. Die restlichen 20% verteilten sich auf die anderen EWR-Staaten und die Schweiz (siehe Grafik). In Lichtenstein, Litauen, Norwegen und Zypern wurden 2013 keine Begutachtungen durchgeführt.
Von den 2.294 durchgeführten Begutachtungen entfielen 1.448 auf Erstantragsstellern. Hiervon wurden 13,7% als noch nicht pflegebedürftig abgelehnt. 45,6% wurden in die Pflegestufe 1, 29,6% in die Pflegestufe 2 und 11,2% in die Pflegestufe 3 eingestuft.
Die 31 EWR-Staaten – Stand Oktober 2015
Belgien – Bulgarien – Dänemark – Deutschland – Estland – Finnland – Frankreich – Griechenland – Irland – Island – Italien – Kroatien – Lettland – Liechtenstein – Litauen – Luxemburg – Malta – Niederlande – Norwegen – Österreich – Polen – Portugal – Rumänien – Schweden – Slowakei – Slowenien – Spanien – Tschechien – Ungarn – Vereinigtes Königreich - Zypern
Leistet eine private Pflegetagegeldversicherung auch im Ausland?
Ja. Bei den meisten Tarifen wird das Pflegetagegeld auch dann bezahlt, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland lebt. Oftmals ist in den Bedingungen jedoch vermerkt, dass zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen aus der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung bestehen muss. Der Geltungsbereich ist auch bei der privaten Pflegetagegeldversicherung meist auf die Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz begrenzt. Es gibt jedoch auch ein paar Ausnahmen, die auch weltweit leisten.
Dokumente zu Download
Bericht: Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz