Deutschlands beste Tarife im direkten Vergleich

Markus Köhler

07152 61 44 22

Rufen Sie uns an: Mo - Fr, 9 - 19 Uhr

Wählen Sie aus Top-Anbietern Ihre

Pflege­tagegeld­versicherung

Geburtsdatum eingeben und Tarif-Ergebnisse sofort online vergleichen

Pflegebedürftigkeit

Nur wer von der Pflegekasse als Pflegebedürftig eingestuft wird erhält auch eine Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung. Doch was kann man sich eigentlich unter dem Begriff Pflegebedürftigkeit genau vorstellen?

Klarheit schafft ein Blick in das Sozialgesetzbuch.

§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit) der Hilfe bedürfen.

So werden die folgenden Krankheiten bzw. Behinderungen aufgezählt:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des zentralen Nervensystems (Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen)
  • Endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Leistungen der Pflegeversicherung können nur beantragt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

 

Zurück zur Übersicht