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Entwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetzes beschlossen

Eingetragen am 04.09.2015 um 13:17

Entwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetzes beschlossen

Am 12. August 2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wird das Begutachtungssystem zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit zum 1. Januar 2017 grundlegend geändert. So werden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Der Umbau beginnt

Begonnen hat dieser Umbau schon vor vielen Jahren, da beim bestehende Begutachtungsverfahren schon von Beginn an kritisiert wurde, das Personen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen bei der Einstufung zu sehr benachteiligt werden.

So wurde schon im Jahr 2006 ein Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs einberufen. Im Frühjahr 2009 konnte dieser Beirat einen ersten Vorschlag für ein „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA) vorlegen.

Im Jahr 2012 wurde diese Arbeit durch einen neu einberufenen Expertenbeirat weiter geführt und mündete schließlich 2013 in einem abschließenden Bericht, in dem die Experten zu dem Urteil kamen, dass die ausgearbeiteten Maßnahmen grundsätzliche Einführungsreife erreicht haben.

2014 hat die Erprobungsphase des neuen Systems begonnen. Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) haben bei ca. 1.700 Pflegebedürftigen das neue Verfahren auf Praxistauglichkeit getestet und die Erfahrungen ausgewertet.

All diese Vorarbeiten, die seit dem Jahr 2006 erfolgten, mündeten nun schlussendlich im Jahr 2015 im Entwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) der am 12. August durch das Bundeskabinett beschlossen wurde.

2017 ersetzen 5 Pflegegrade die bisherigen 3 Pflegestufen

Durch das neue Begutachtungsverfahren, wird das alte System der 3 Pflegestufen, ab dem 01.01.2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Diese Pflegegrade werden anhand eines Punktesystems wie folgt ermittelt:

  • Pflegegrad 1 - ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte = geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2 - ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3 - ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte = schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4 – ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5 – ab 90 bis 100 Gesamtpunkte = schwerste Beeinträchtigung mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung

6 Module zur Ermittlung der Gesamtpunkte

Das neue Begutachtungsverfahren ist in 6 verschiedene Module aufgeteilt. In jedem Modul gibt es mehrere Einzelkriterien, die durch einen Mitarbeiter des MDK bewertet werden. Die Summe aller Einzelpunkte führt am Ende des Begutachtungsverfahrens zur Ermittlung des Pflegegrades.

Folgende 6 Module sieht das Pflegestärkungsgesetz II vor:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung
  • Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Finanzierung der Maßnahmen

Zur Finanzierung der Mehrausgaben, wird der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung am 01. Januar 2017 um 0,2% auf dann 2,55% erhöht.

Dokumente zum Download

- Gesetzentwurf: Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II (Stand: 12.08.2012)
- Informationsbroschüre: Der Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Stand: August 2015)
- Infografik: Der Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Stand: August 2015)

 

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