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Markus Köhler

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Pflege­tagegeld­versicherung

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Wartezeit / Wartezeitverzicht

Stolpert man beim Lesen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pflegetagegeldversicherung über das Wort „Wartezeit“ muss man nicht gleich in Panik verfallen. Viel eher sollte man einen zweiten Blick in die Tarifbedingungen werfen und prüfen, ob der Anbieter in bestimmten Fällen (Bsp. unfallbedingte Pflegebedürftigkeit) oder sogar vollständig auf die Wartezeit verzichtet.

Wartezeit! Was bedeutet das?

Wartezeit in der Pflegetagegeldversicherung bedeutet, dass das versicherten Tagegeld bzw. die Monatsleistung erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (Wartezeit) abgerufen werden kann.

Beispiel:
Paul K. schließt eine Pflegetagegeldversicherung mit Vertragsbeginn zum 01.01.2014 ab. In den Tarifbedingungen der gewählten Pflegezusatzversicherung ist eine Wartezeit von 2 Jahren vereinbart. Erst nach Ablauf der zweijährigen Wartezeit, also frühestens zum 01.01.2016, könnte Paul K. Leistungen aus der bestehenden Pflegetagegeldversicherung abrufen. Immer vorausgesetzt, es liegt auch tatsächlich eine Pflegbedürftigkeit vor.

Pflegefall eingetreten - Wartezeit aber noch nicht abgelaufen

Für den Fall das der Versicherte innerhalb einer noch laufenden Wartezeit zum Pflegefall wird, hat er zunächst keinen Anspruch auf die versicherte Leistung.

Bemühen wir an dieser Stelle unser obiges Beispiel:
Am 15.02.2015 erleidet Paul K. bei einem Spaziergang einen Schlaganfall und ist im Anschluss auf die Hilfe Dritter angewiesen. Der Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) kommt zu dem Schluss das Paul K. pflegebedürftig ist und stellt am 25.02.2015 Pflegegrad 4 fest. Eine Leistung aus der abgeschlossenen Pflegetagegeldversicherung kann Paul K. zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantragen, da der Pflegefall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Erst ab dem 01.01.2016 würde die Versicherung die Leistung an Paul K. bezahlen.

Wartezeitverzicht bei vielen Pflegetagegeld-Tarifen

Seit der Einführung der ersten privaten Pflegezusatzversicherung haben sich die Versicherungsbedingungen stetig verbessert. Die meisten Anbieter verzichten zwischenzeitlich in den Tarifbedingungen vollständig auf eine Wartezeit.

In unserem großen Vergleich zur Pflegetagegeldversicherung können Sie den Verzicht auf die Wartezeit als Filterkriterium auswählen.   

Wartezeit bei der geförderten Pflegetagegeldversicherung (Pflege-Bahr)

Ganz anders sieht es bei der geförderten Pflegezusatzversicherung, oftmals als Pflege-Bahr oder Förder-Pflege bezeichnet, aus. Hier beträgt die Wartezeit grundsätzlich 5 Jahre. Einige Anbieter leisten ohne Wartezeit, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls eintritt.

 

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